Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers unsere Leistung an den Käufer vorbehaltlos erbringen.

2. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines bereits geschlossenen Vertrages oder über die Angaben in unserem Katalog hinausgehen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

5. Die jeweils aktuellste Fassung unserer Geschäftbedingungen finden Sie auf unserer Webseite www.werbe-blickpunkt.com

§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise richten sich nach den aktuellen Katalogpreisen und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges werden die alten Katalogpreise ungültig. Im übrigen behalten wir uns Preisänderungen aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen – insbesondere aufgrund von Preisänderungen unserer Lieferanten — auch ohne Erscheinen eines neuen Kataloges ausdrücklich vor. Die jeweils aktuellen Preise werden auf unserer Webseite www.print-equipment.de veröffentlicht.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungspreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Abzug von 2 % Skonto gewährt. Erfolgt die Versendung nach der Rechnungsstellung, tritt an Stelle des Rechnungsdatums das Versanddatum.

Zahlungsverzug tritt entweder durch Mahnung ein oder spätestens wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Wir berechnen Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Höhe. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3. Wechsel- oder Scheckprotest machen alle Forderungen sofort fällig, auch wenn sie ausdrücklich gestundet wurden oder durch Wechsel gedeckt sind. Er berechtigt uns, die Ware abzuholen, ohne daß dies als Rücktritt gilt. Wir sind außerdem berechtigt, Vorleistungen oder Sicherheiten zu verlangen.

4 . Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Versand

Der Versand der Ware erfolgt nach unserer Wahl entweder durch unsere Fahrzeuge, per Paketdienst, Post, Bahn oder Spedition. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands ab einem Netto-Bestellwert von 150,00 Euro frei Haus, es sei denn es wurde Frei-Haus-Lieferung unabhängig vom Bestellwert ausdrücklich vereinbart. Abweichend davon behalten wir uns für bestimmte Produkte, die einen besonderen Transportaufwand und erhöhte Transportkosten verursachen, die Berechnung dieser Transport- / Versandkosten ausdrücklich vor.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Empfängers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Versandmaterial

Die Kosten für gewöhnliches Versand- und Verpackungsmaterial tragen wir. Mehrkosten für außergewöhnliche Verpackungsmaterialien und erhöhten Verpackungsaufwand, insbesondere bei Versand und Verpackung von Sonderzuschnitten, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 7 Lieferfristen


1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Er-eignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Brand, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern auftreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie verlängern die in Ziffer 1 genannten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen sowie um eine angemessene Anlaufzeit.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu versendenden Waren in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 8 Mängelgewährleistung

1. Durch die Druckwiedergabe im Katalog können sich aus technischen Gründen geringe Abweichungen der abgebildeten Produkte vom gelieferten Original ergeben. Solche ge-ringfügigen Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelgewährleistung.

2. Rügen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich unter Beachtung der entsprechend § 377 HGB gebotenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Besichtigung oder Empfang der Ware innerhalb von 8 Tagen schriftlich am Sitz unseres Unternehmens erfolgen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich dort angezeigt werden. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht bevollmächtigt und berechtigt.

3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

4. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung und / oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten
sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Ebenso haften wir nicht, für vom Käufer zur Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellten Materialen.

6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Ansprüche des Käufers aufgrund eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Abnahme.

§ 9 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sachen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte an der geliefer-ten Ware beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die uns vom Käufer im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für beide Teile ist unser Geschäftssitz.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist un-ser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen gegenüber dem Käufer. Unser Recht, wahlweise auch am Gerichtsstand des Käufers zu klagen bleibt unberührt.

3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr findet keine Anwendung.